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Gesetzlicher Rahmen für den WEF-Aufbau

In Hinblick auf das Jahrestreffen des World Economic Forums 2024 und dem damit verbundenen Bau von temporären Strukturen erliess die Gemeinde bereits weitgehende Bestimmungen. 

Barbara
Gassler
18.10.23 - 07:00 Uhr
Politik
Neue gesetzliche Bestimmungen sollen solche Bilder auf ein Minimum beschränken.
Neue gesetzliche Bestimmungen sollen solche Bilder auf ein Minimum beschränken.
bg

In einem noch bis zum 8. November dauernden Mitwirkungsverfahren wird die Meinung der Bevölkerung zu den dazugehörigen gesetzlichen Anpassungen eingeholt.

Das im Januar 2019 eingeführte Bewilligungsverfahren mit seinen Vorschriften bezüglich Auf- und Abbau für temporäre Projekte sowie die dazugehörigen Verkehrsregelungen hätten sich bewährt, stellt die Gemeinde in ihrer Einleitung zur Mitwirkung fest. Sie könne damit sämtliche Bautätigkeiten inklusive der Umnutzung von Verkaufsgeschäften registrieren und kontrollieren. «Inzwischen haben die Bautätigkeiten rund um die WEF-Jahrestreffen aber ein Ausmass erreicht, welches von der Gemeinde weitere und einschränkendere Massnahmen verlangt», heisst es weiter. Dabei sei nicht die Zahl der Projekte, sondern die einzelnen Bauvorhaben das Problem. 90 Prozent davon würden sich entlang der Promenade drängen und immer grösser und aufwendiger werden.

Ausserdem finde immer wieder einmal das Jahrestreffen so früh statt, dass die zweiwöchige Aufbauzeit mit der touristisch wichtigen Neujahrswoche kollidiere. All das schaffe noch grössere Platz- und Verkehrsprobleme, fasst die Gemeinde zusammen. Entsprechend wurden im Anschluss an die diesjährige Durchführung und im Hinblick auf die Auflage 2024 noch einmal neue Bestimmungen erlassen (DZ vom 31. März). So dürfen in der kommenden Neujahrs­woche entlang der Promenade überhaupt keine Aufbauarbeiten getätigt werden. Stattdessen können Bauten bereits vor der touristischen Hochsaison erstellt, aber weder benutzt noch beworben werden. Läden und Restaurants dürfen nicht vorzeitig umgenutzt werden.

Winterlicher Baustopp

Mit der bestehenden gesetzlichen Grundlage sei es jedoch bisher nicht möglich gewesen, Projekte etwa wegen Überlastung der Infrastruktur abzulehnen, heisst es weiter. Das will man nun ändern und beabsichtigt, neu die WEF-Auf- und Abbauten – und nur diese – dem winterlichen Baustopp zu unterstellen. Damit ist die Ausgangslage eine völlig Neue. Anstatt auf ein Recht pochen zu können, wandeln sich die Projektbetreibenden zu Gesuchstellern, die eine Ausnahmebewilligung beantragen.

Bis zu 150 Gesuche pro WEF

Die Schraube anziehen will man auch über die Gebühren, wo die ursprüngliche Idee lediglich war, die Aufwände der Gemeinde abzudecken. Zwar bleibt dieser Anspruch bestehen, doch sollen über den Preis zukünftig auch die Anforderungen gelenkt werden. Dabei legt das neue Gesetz Maximalbeträge fest, die nicht überschritten werden dürfen. Ein Teil der so generierten Einnahmen soll die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde decken. Immerhin müssen im Hinblick auf ein Jahrestreffen zwischen und 130 und 150 Gesuche bearbeitet werden. Diese müssen jeweils bis 30. September eingereicht werden. Nach der Erteilung der provisorischen muss zur Erlangung einer definitiven Bewilligung bis 31. Oktober ein Betriebskonzept eingereicht werden. Dies ermöglicht es «während den Monaten November und Dezember im Hinblick auf eine optimale und verträgliche Nutzung des öffentlichen Grunds den eigentlichen Logistikplan zu erstellen und den Verkehrsdienst zu organisieren», beschreibt die Gemeinde die folgenden Arbeiten.

Über Gebühren lenken

Ein eventueller Überschuss soll dem Fonds für Projekte zur Verminderung von CO2-lmmissionen zugewiesen werden. Die Festlegung der tatsächlichen Höhe der Gebühren will man allerdings dem Kleinen Landrat überlassen. So könne auf die zukünftige Entwicklung reagiert und sie, wie bereits gesagt, auch gelenkt werden. Festgelegt wird im Gesetz lediglich, dass für ein Gesuch zuerst einmal die reguläre Baubewilligungs­gebühr fällig wird. Dem folgt eine Gebühr für die Benutzung öffentlichen Grundes, eine Abgabe für Verkehr und Logistik ­sowie für die Akkreditierung von Fahrzeugen. Trotz eines Maximalsatzes von 1000 Franken pro Abgabe und Tag können so für ein Projekt durchaus täglich 3000 Franken fällig werden.

Die wahrscheinlich bedeutenste Änderung im vorgeschlagenen Gesetzestext ist aber wohl, dass sich die Gemeinde das Recht nimmt, auch über eine zahlenmässige Beschränkung der Projekte zu bestimmen. Zum Tragen käme das, wenn andere mildere Massnahmen zur Wahrung der Kapazitätsgrenzen des Ortes und zur Einschränkung übermässiger Emissionen nicht ausreichen.

Nach Abschluss der Mitwirkung werden die eingegangenen Rückmeldungen geprüft, und eventuell fliessen sie in den Gesetzestext ein. Anschliessen berät zuerst der Kleine und anschliessend der Grosse Landrat das Geschäft, um es dann der Stimmbevölkerung vorzulegen. Das Ziel ist, das neue Gesetz für die Ausgabe 2025 anwenden zu können.

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