Sicherheitshaft nach Freispruch nicht zulässig
Das Bundesgericht hat die Sicherheitshaft für einen Mann aufgehoben, der vom Kantonsgericht Glarus vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wurde.
Das Bundesgericht hat die Sicherheitshaft für einen Mann aufgehoben, der vom Kantonsgericht Glarus vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wurde.
Trotz der Aufhebung der Sicherheitshaft könnte ein Mann inhaftiert bleiben, weil sein Heimatstaat Albanien ein Auslieferungsgesuch für ihn gestellt hat. Er war am Abend des 25. Septembers 2018 an einer Auseinandersetzung auf einem Industrieareal in Näfels beteiligt, bei der er mutmasslich mit zwei Komplizen auf einen weiteren Mann losging. Dieser wurde durch vier Schüsse schwer verletzt, die ein Komplize des Albaners abgegeben hatte. Das Opfer konnte aber noch eigenständig ins Kantonsspital Glarus fahren, wo es operiert wurde und dadurch überlebt hat.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Albaner neben der versuchten Tötung qualifizierten Raub und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vor. Der Mann selbst erlitt bei der Auseinandersetzung Schnittwunden an den Händen.
Das Glarner Kantonsgericht verurteilte ihn wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30 Franken. Von den restlichen Vorwürfen sprach es ihn frei.
Der Tatablauf bleibt unklar
Die Beteiligten und auch Personen aus deren Umfeld hatten alle etwas zu verbergen, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Deshalb blieb unklar, worum es bei der Auseinandersetzung ging. Die Staatsanwaltschaft geht von einem gescheiterten Drogendeal aus. Sie legte Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ein. Die von ihr beantragte Sicherheitshaft hiess das Obergericht Glarus gut, weil es trotz des erstinstanzlichen Urteils von einem dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr ausgeht.
Möglich sind Ersatzmassnahmen
Die Sicherheitshaft ist laut Urteil des Bundesgerichts jedoch nicht zulässig und muss aufgehoben werden. Es bezieht sich in seiner Begründung auf einen ähnlich gelagerten Fall, der im vergangenen Oktober vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behandelt wurde.
Der Freispruch schliesst die Weiterführung der Sicherheitshaft aus. Allerdings sind Ersatzmassnahmen möglich wie eine Schriftensperre, Hausarrest, elektronisches Monitoring und dergleichen. Über die konkreten Massnahmen muss nun das Glarner Obergericht entscheiden.
Weil ein Auslieferungsgesuch von Albanien vorliegt, könnte der Mann dennoch in Haft bleiben. In seinem Heimatland wurde er wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist das Bundesamt für Justiz zuständig. (sda)
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