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Tarasp: Eine Frau und ihre Hunde werden von einer Kuhherde angegriffen

Am Mittwochnachmittag ist auf einer Weide in Tarasp eine 55-jährige Frau von einer Kuhherde schwer verletzt worden. Dies, nachdem ihre drei Hunde mitten in die Kuhherde gesprungen waren.

Südostschweiz
13.06.24 - 10:37 Uhr
Blaulicht
Achtung Mutterkühe: Entlang dieses Weges spazierte die Frau am Mittwochnachmittag mit ihren drei Hunden.
Achtung Mutterkühe: Entlang dieses Weges spazierte die Frau am Mittwochnachmittag mit ihren drei Hunden.
Bild Kantonspolizei Graubünden

In Tarasp hat am Mittwochnachmittag eine Kuhherde eine Spaziergängerin und deren Hunde angegriffen. Der Wanderweg nahe des Lai Nair führe durch grossräumig eingezäuntes und gekennzeichnetes Weideland von Mutterkühen, schreibt die Kantonspolizei Graubünden in ihrer Mitteilung. Als die 55-jährige Frau und deren drei kleine Hunde in die Nähe einer Kuhherde kamen, sprangen die Hunde mitten zwischen die Kühe. Die Hundebesitzerin sei daraufhin den Hunden gefolgt, um diese einzufangen. Vom ganzen Vorfall aufgescheucht, griffen die Kühe die Frau an. Deren Versuch, wegzurennen, gelang nicht - sie wurde von den Kühen eingeholt und angegriffen. Die Kühe hätten sich erst von der Frau entfernt, als diese auf dem Boden gelegen und sich nicht mehr bewegt habe, heisst es in der Mitteilung weiter.

Drittpersonen betreuten die Frau und alarmierten die Rettungskräfte. Nach der notfallmedizinischen Erstversorgung durch eine Rega-Crew überflog diese die schwerverletzte Spaziergängerin ins Kantonsspital Graubünden nach Chur. (red)

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Wenn das Kriterium, das ich seit Jahren fordere, um einen Hund (oder sogar mehrere!) überhaupt "halten" zu dürfen (wenn man eben dazu fähig wäre, ihn zu halten im wörtlichen Sinn), nämlich, "Der Hund muss jederzeit und in jeder Situation auf Kommando des Hundeführers unverzüglich zum Hundeführer kommen" (denn was hätte ansonst nur allein schon das Wort "Führer" für einen Sinn?), gelten würde, hätte mutmasslich kaum noch jemand einen Hund in GR.
Das Ergebnis dieser Inkonsequenz des Gesetzgebers (sogar die eh viel zu lauwarme "Hundeschule" ist offenbar nicht mehr Pflicht) dürfen dann leider oft Unschuldige ausbaden, wie in obigem Fall die Kühe samt ihren Kälbli.

Analogie:
Für die Prävention wesentliche Erwägungen
Nach Art. 31 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) muss der Fahrer sein Fahrzeug jederzeit beherrschen, damit er seinen Sorgfaltspflichten nachkommen kann. Er muss ständig in der Lage sein, ohne Zeitverlust auf das Fahrzeug einzuwirken, soweit die Situation dies erfordert.
Jeder Fahrzeugführer hat gemäss Art. 31 und 32 SVG die Pflicht, sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
Fazit: Ob Führung von Fahrzeug oder Hund: Beide gilt es zu beherrschen, weil beide Schaden an anderen oder sich selbst (etwa wenn ein Hund über eine Hauptverkehrsachse rennen will) verursachen könnten.

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