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Bundesgericht stützt Vorgehen gegen Coronarebellen-Beiz

Das Bundesgericht zeigt keine Gnade mit den Veranstaltern einer illegalen Feier im «Älpli» in Gommiswald. Die Polizei hat die Kollekte zurecht eingezogen, und der Glaube taugt nicht als Ausrede.

Fabio
Wyss
20.10.21 - 04:30 Uhr
Leben & Freizeit
Keine Glaubensgemeinschaft: Dieses Argument der Organisatoren von der illegalen Feier im «Älpli» zieht nicht – wie viele weitere.
Keine Glaubensgemeinschaft: Dieses Argument der Organisatoren von der illegalen Feier im «Älpli» zieht nicht – wie viele weitere.
Bild Archiv

Unverhältnismässig lange dauern die Ermittlungen schon an. Anfang März organisierten mehrere Personen in Gommiswald trotz Corona einen Anlass mit fast 90 Personen. Obschon bereits gut 30 Gäste Ordnungsbussen oder Strafbefehle erhalten haben, blieben der Organisator, die Wirtin, der Hauptredner und ein Youtube-Filmer bislang unbehelligt.

Jetzt ist klar wieso: Jemand von ihnen oder ein anderer Mitorganisator hat im Mai gegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Bundesgerichtsurteil hervor. Grund dafür ist eine Massnahme im Zuge der Ermittlungen. Die Kantonspolizei hat wenige Tage nach der Veranstaltung bei einer teilnehmenden Person einen Flechtkorb gefunden. Inhalt: 785 Franken in bar. Geld und Korb wurden als Beweismittel eingezogen. «Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Betrag als Kollekte für einen Auftritt bei einer verbotenen Veranstaltung erlangt wurde», steht nun im Bundesgerichtsurteil.

Dass gegen solche und weitere Massnahmen geklagt wird, kündigte sich an. Auf der Website des Restaurants «Älpli» schrieb die Wirtin, dass sie gegen die Staatsanwaltschaft vorgehen wolle, «da der Durchsuchungsbefehl und manch anderes falsch lief». Der Beitrag ist mittlerweile gelöscht.

Bundesgericht stützt Vorinstanz

Die St. Galler Anklagekammer wies die Beschwerde ab. Auf weitere Beanstandungen trat sie gar nicht erst ein. Das Urteil zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht weiter. Überraschend ist das nicht. Alle Beteiligten der Feier, mit denen die «Linth-Zeitung» bislang Kontakt hatte, wirken sehr selbstsicher. Auch der Hauptredner referierte im März in einer Selbstverständlichkeit: «Grundrechte sind unantastbar. Notrecht ist gar nichts – Corona ein Witz.»

Das sieht eine unabhängige Juristin anders, wie sie der «Linth-Zeitung» im März in einem Interview erklärte. Relevant für den Fall aber ist, dass das Bundesgericht ähnlich wie sie argumentiert. Die Covid-19-Verordnung wird vom Epidemiengesetz gestützt. «Die Beschwerde enthält keine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll», schreibt der Bundesrichter.

Ebenfalls klärt der Richter ein vielfach hervorgebrachtes Argument seitens der «Älpli»-Veranstalter: Sie erachten alle Massnahmen zur Eindämmung von Covid-19 als rechtlich nicht haltbar. Dies, weil die Existenz von Covid-19 wissenschaftlich mehrfach und mit hoher Evidenz widerlegt worden sei. Das Bundesgericht findet aber nicht genügend Tatsachen, welche dieses Argument belegen. «Es gebe darum keinen Anlass, an der Rechtmässigkeit des Versammlungsverbots und der diesbezüglichen Strafbestimmung zu zweifeln.»

Religiöse Veranstaltung?

Die Veranstalter versuchten des Weiteren, ein Schlupfloch in der Covid-19-Verordnung auszunutzen. Im Gegensatz zu den geschlossenen Restaurants durften im letzten Frühjahr religiöse Veranstaltungen bis zu 50 Personen stattfinden. Beim Eingang haben die Organisatoren darum simple A4-Plakate mit der Aufschrift «Glaubensgemeinschaft» aufgehängt.

Abgesehen davon, dass bei den auf Youtube veröffentlichten Reden nichts von Glaube zu hören ist, zieht das Argument beim Bundesgericht nicht: Ohnehin könnte der Beschwerdeführer selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn es sich um eine religiöse Veranstaltung gehandelt hätte. Denn es nahmen daran mehr als 50 Personen teil.

Auch beim Ursprung der Klage – der Kollekte – sieht es rechtlich für den Beschwerdeführer nicht gut aus. So wurde gefordert, dass die zuständigen Behörden die 785 Franken zurückgeben sollen. Das wird zumindest vorerst nicht passieren. Denn dass dieser Betrag im Rahmen der Ermittlungen eingezogen wurde, stützt das Bundesgericht: «Diese Einziehung beruht auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf.»

Gut möglich, dass am «Älpli» ein Exempel statuiert wurde. Schliesslich war es zu der Zeit einer der grössten vergleichbaren illegalen Anlässe. Das zeigt folgende Bemerkung des Bundesgerichts: «Letztlich trage die Beschlagnahme auch dazu bei, die Anreize für eine Teilnahme an weiteren verbotenen Veranstaltungen zu mindern. Ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme ist somit gegeben.»

Ob die Ermittlungen zum «Älpli» nun bald abgeschlossen sind, bleibt offen. «Das Abwarten des Bundes­gerichtsentscheids ist lediglich einer von mehreren Gründen, weshalb die Verfahren weiterhin pendent sind», sagt die Medienstelle der Staatsanwaltschaft. Klar ist: Der Weiterzug ans Bundesgericht kostet den Beschwerdeführer 3000 Franken.

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